Anpassung der Steuerabzüge

Das Eidgenössische Finanzdepartement und der Kanton Bern passen die Steuertarife und die Abzüge der Teuerung an

19.09.2024

Philippe Berger

Um die Auswirkungen der kalten Progression auszugleichen, passt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) jährlich die Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer an. Für das Steuerjahr 2024 passte das EFD die Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer bereits an. Die kalte Progression wird per 1. Januar 2024 vom EFD und vom Kanton Bern wie folgt ausgeglichen:

 

Auf Stufe Bund:

 

  • Anpassung der Tarife bei der direkten Bundessteuer
  • Kinderabzug je Kind CHF 6’700 statt 6’600
  • Kinderdrittbetreuungskostenabzug je Kind CHF 25’500 statt 25’000
  • Aus- und Weiterbildungskosten CHF 12’900 statt 12’700
  • Verheiratetenabzug CHF 2’800 statt 2’700
  • Zweiverdienderabzug CHF 13'900 statt 13’600

 

Auf Stufe des Kantons Bern (Kantons- und Gemeindesteuern):

 

1. Einkommenssteuertarif nach Art. 42 und 44 StG gemäss Regierungsratsbeschluss vom 26. April 2023

2. Übrige Tarife, Abzüge und Steuerfreibeträge im Steuergesetz – voller Ausgleich mittels Dekrets des Grossen Rats beschlossen in der Herbstsession 2023, z.B.:

 

  • Kinderabzug je Kind CHF 8’300 statt 8’000
  • Kinderdrittbetreuungskostenabzug je Kind CHF 16'000 statt 12’000
  • Abzug für auswärtige Ausbildung je Kind CHF 6'400 statt 6’200
  • Fahrkosten CHF 7’000 statt 6’700
  • Aus- und Weiterbildungskosten CHF 12’500 statt 12’000
  • Verheiratetenabzug CHF 5’300 statt 5’200
  • Zweiverdienderabzug CHF 9’500 statt 9’300
  • Freigrenze Vermögenssteuer CHF 100’000 statt 97’000

 

Des Weiteren hat der Grosse Rat für das Steuerjahr 2024 die Steueranlage für juristische Personen um zwei Steuerzehntel von 2,820 auf 2,620 gesenkt. Bei den natürlichen Personen soll eine Senkung der Steueranlage per 2025 erfolgen.

Ab dem Steuerjahr 2025 werden auf Stufe Bund folgende Abzüge erhöht:

  • Kinderabzug je Kind CHF 6’800 statt 6’700
  • Aus- und Weiterbildungskosten CHF 13’000 statt 12’900

Der Ausgleich der kalten Progression führt zu Anpassungen über alle Tarifstufen. In diesem Zusammenhang hat die Eidgenössische Steuerverwaltung das Rundschreiben «Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2025 / Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2025» publiziert. Die Rundschreiben sind hier abrufbar.

 

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MWST-Satzerhöhung per 1. Januar 2024

12.06.2023

Thomas Hirsig

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Am 25. September 2022 wurde die Vorlage «Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der MWST» mit 55.1% Ja-Stimmen angenommen.

 

Was ändert sich?

Neue Sätze ab 1. Januar 2024

 

                                    bisher            neu

Normalsatz               7.7%                8.1%

Reduzierter Satz       2.5%                2.6%

Sondersatz                3.7%                3.8%

                               

Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen. Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen.

Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen Steuersätzen abzurechnen.

 

Vorauszahlungen und Vorauszahlungsrechnungen

Ist im Zeitpunkt der Anzahlung bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt, kann der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2024 entfallende Teil der Leistung sowohl in der Rechnung an die Kundschaft als auch in der Abrechnung mit der ESTV bereits zum neuen Steuersatz aufgeführt werden.

 

Periodische Leistungen

Abonnemente für Beförderungsleistungen (z. B. Halbtax- und Generalabonnemente oder Ski-Saisonabonnemente) oder Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltsmaschinen, Computersysteme und dergleichen sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement oder ein solcher Vertrag über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist grundsätzlich eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und neuen Steuersatz vorzunehmen

Achtung: Nebenleistungen werden steuerlich gleichbehandelt wie die Hauptleistung

 

Abrechnung mit der Eidg. Steuerverwaltung

In der Abrechnung des 3. Quartals 2023 resp. des 2. Semesters 2023 (bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode) können die Umsätze erstmals sowohl zu den bisherigen als auch zu den neuen Steuersätzen deklariert werden.

Entgelte, die in einer früheren Abrechnung zu deklarieren sind, aber Leistungen betreffen, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind vorerst zu den bisherigen Steuersätzen zu deklarieren. Sie können frühestens mit der Abrechnung des 3. Quartals 2023 des 2. Semesters 2023 berichtigt werden.

Eine Berichtigung muss spätestens im Zeitpunkt der Finalisierung der Steuerperiode 2023 erfolgen.

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