MWST-Satzerhöhung per 1. Januar 2024
Am 25. September 2022 wurde die Vorlage «Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der MWST» mit 55.1% Ja-Stimmen angenommen.
Was ändert sich?
Neue Sätze ab 1. Januar 2024
bisher neu
Normalsatz 7.7% 8.1%
Reduzierter Satz 2.5% 2.6%
Sondersatz 3.7% 3.8%
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen. Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen.
Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen Steuersätzen abzurechnen.
Vorauszahlungen und Vorauszahlungsrechnungen
Ist im Zeitpunkt der Anzahlung bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt, kann der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2024 entfallende Teil der Leistung sowohl in der Rechnung an die Kundschaft als auch in der Abrechnung mit der ESTV bereits zum neuen Steuersatz aufgeführt werden.
Periodische Leistungen
Abonnemente für Beförderungsleistungen (z. B. Halbtax- und Generalabonnemente oder Ski-Saisonabonnemente) oder Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltsmaschinen, Computersysteme und dergleichen sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement oder ein solcher Vertrag über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist grundsätzlich eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und neuen Steuersatz vorzunehmen
Achtung: Nebenleistungen werden steuerlich gleichbehandelt wie die Hauptleistung
Abrechnung mit der Eidg. Steuerverwaltung
In der Abrechnung des 3. Quartals 2023 resp. des 2. Semesters 2023 (bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode) können die Umsätze erstmals sowohl zu den bisherigen als auch zu den neuen Steuersätzen deklariert werden.
Entgelte, die in einer früheren Abrechnung zu deklarieren sind, aber Leistungen betreffen, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind vorerst zu den bisherigen Steuersätzen zu deklarieren. Sie können frühestens mit der Abrechnung des 3. Quartals 2023 des 2. Semesters 2023 berichtigt werden.
Eine Berichtigung muss spätestens im Zeitpunkt der Finalisierung der Steuerperiode 2023 erfolgen.
Das könnte Sie auch interessieren
Neuer QR-Einzahlungsschein
20.08.2021
Am 30. September 2022 werden die ES und ESR Einzahlungsscheine vollständig durch die QR-Einzahlungsscheine ersetzt. In unserem Beitrag erhalten Sie nützliche Informationen zu der Umstellung.
Patrick Rebsamen ist neu Prokurist bei Engel Copera
30.11.2020
Überprüfung von Lohngleichheitsanalysen
15.07.2020
Hat Ihr Unternehmen bereits einmal eine Lohngleichheitsanalyse durchgeführt? Wenn nicht, sind Sie in guter Gesellschaft, denn nur ein kleiner Teil der KMU hat Erfahrungen mit solchen Analysen.
MWST-Satzerhöhung per 1. Januar 2024
Am 25. September 2022 wurde die Vorlage «Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der MWST» mit 55.1% Ja-Stimmen angenommen.
Was ändert sich?
Neue Sätze ab 1. Januar 2024
bisher neu
Normalsatz 7.7% 8.1%
Reduzierter Satz 2.5% 2.6%
Sondersatz 3.7% 3.8%
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen. Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen.
Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen Steuersätzen abzurechnen.
Vorauszahlungen und Vorauszahlungsrechnungen
Ist im Zeitpunkt der Anzahlung bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt, kann der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2024 entfallende Teil der Leistung sowohl in der Rechnung an die Kundschaft als auch in der Abrechnung mit der ESTV bereits zum neuen Steuersatz aufgeführt werden.
Periodische Leistungen
Abonnemente für Beförderungsleistungen (z. B. Halbtax- und Generalabonnemente oder Ski-Saisonabonnemente) oder Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltsmaschinen, Computersysteme und dergleichen sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement oder ein solcher Vertrag über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist grundsätzlich eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und neuen Steuersatz vorzunehmen
Achtung: Nebenleistungen werden steuerlich gleichbehandelt wie die Hauptleistung
Abrechnung mit der Eidg. Steuerverwaltung
In der Abrechnung des 3. Quartals 2023 resp. des 2. Semesters 2023 (bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode) können die Umsätze erstmals sowohl zu den bisherigen als auch zu den neuen Steuersätzen deklariert werden.
Entgelte, die in einer früheren Abrechnung zu deklarieren sind, aber Leistungen betreffen, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind vorerst zu den bisherigen Steuersätzen zu deklarieren. Sie können frühestens mit der Abrechnung des 3. Quartals 2023 des 2. Semesters 2023 berichtigt werden.
Eine Berichtigung muss spätestens im Zeitpunkt der Finalisierung der Steuerperiode 2023 erfolgen.
Das könnte Sie auch interessieren
Neuer QR-Einzahlungsschein
20.08.2021
Am 30. September 2022 werden die ES und ESR Einzahlungsscheine vollständig durch die QR-Einzahlungsscheine ersetzt. In unserem Beitrag erhalten Sie nützliche Informationen zu der Umstellung.
Patrick Rebsamen ist neu Prokurist bei Engel Copera
30.11.2020
Überprüfung von Lohngleichheitsanalysen
15.07.2020
Hat Ihr Unternehmen bereits einmal eine Lohngleichheitsanalyse durchgeführt? Wenn nicht, sind Sie in guter Gesellschaft, denn nur ein kleiner Teil der KMU hat Erfahrungen mit solchen Analysen.