Sozialversicherungsbeiträge 2025

Sozialversicherungsbeiträge 2025

            2025   2024   2023   2022  
                           
AHV / IV / EO Arbeitgeber       5.3 % 5.3 % 5.3 % 5.3 %
  Arbeitnehmer       5.3 % 5.3 % 5.3 % 5.3 %
  Total         10.60 % 10.60 % 10.60 % 10.60 %
                           
AHV-Pflicht pflichtig ab Jahrgang       2007   2006   2005   2004  
                           
Rentner Freibetrag pro Monat          1’400.00   1’400.00   1’400.00   1’400.00  
  Freibetrag pro Jahr (seit 2024 Verzichtsrecht Arbeitnehmende)   16’800.00   16’800.00   16’800.00   16’800.00  
                           
Rentenalter Frauen  64 Jahre       1961   1960   1959   1958  
  Jahr Referenzalter der Frauen Jahrgang                  
  2025 64 Jahre + 3 Monate 1961                  
  2026 64 Jahre + 6 Monate 1962                  
  2027 64 Jahre + 9 Monate 1963                  
  2028 65 Jahre   1964                  
  Männer 65 Jahre       1960   1959   1958   1957  
                           
ALV Arbeitgeber  (bis CHF 148'200)     1.1 % 1.1 % 1.1 % 1.1 %
  Arbeitnehmer  (bis CHF 148'200)     1.1 % 1.1 % 1.1 % 1.1 %
  Total         2.2 % 2.2 % 2.2 % 2.2 %
                           
  Höchstgrenze Jahr        148’200.00   148’200.00   148’200.00   148’200.00  
  Höchstgrenze Monat       12’350.00   12’350.00   12’350.00   12’350.00  
                           
Berufliche Vorsorge Max. AHV-Altersrente pro Monat     2’520.00   2’450.00   2’450.00   2’390.00  
(BVG Minimum) Koordinationsabzug (7/8 von max. AHV-Altersrente)   26’460.00   25’725.00   25’725.00   25’095.00  
  Eintrittsschwelle (3/4 von max. AHV-Altersrente)    22’680.00   22’050.00   22’050.00   21’510.00  
  Minimal versicherter Jahreslohn (1/8 von max. AHV-Altersrente)   3’780.00   3’675.00   3’675.00   3’585.00  
  Max. versicherbarer BVG-Lohn (max. AHV-Altersrente x 3 - Koordinationsabzug)   64’260.00   62’475.00   62’475.00   60’945.00  
  BVG-Mindestzinssatz       1.25 % 1.25 % 1.00 % 1.00 %
  Umwandlungssatz Mann     6.80 % 6.80 % 6.80 % 6.80 %
      Frau     6.80 % 6.80 % 6.80 % 6.80 %
                           
UVG Höchstgrenze pro Jahr     148’200.00   148’200.00   148’200.00   148’200.00  
  Höchstgrenze pro Monat     12’350.00   12’350.00   12’350.00   12’350.00  
  (NBU-pflichtig ab 8 Stunden pro Woche)                    
                           
Säule 3a Arbeitnehmer mit BVG     7’258.00   7’056.00   7’056.00   6’883.00  
  Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer ohne BVG   36’288.00   35’280.00   35’280.00   34’416.00  
  (20% des Einkommens, maximal:)                    

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MWST-Satzerhöhung per 1. Januar 2024

12.06.2023

Thomas Hirsig

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Am 25. September 2022 wurde die Vorlage «Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der MWST» mit 55.1% Ja-Stimmen angenommen.

 

Was ändert sich?

Neue Sätze ab 1. Januar 2024

 

                                    bisher            neu

Normalsatz               7.7%                8.1%

Reduzierter Satz       2.5%                2.6%

Sondersatz                3.7%                3.8%

                               

Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen. Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen.

Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen Steuersätzen abzurechnen.

 

Vorauszahlungen und Vorauszahlungsrechnungen

Ist im Zeitpunkt der Anzahlung bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt, kann der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2024 entfallende Teil der Leistung sowohl in der Rechnung an die Kundschaft als auch in der Abrechnung mit der ESTV bereits zum neuen Steuersatz aufgeführt werden.

 

Periodische Leistungen

Abonnemente für Beförderungsleistungen (z. B. Halbtax- und Generalabonnemente oder Ski-Saisonabonnemente) oder Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltsmaschinen, Computersysteme und dergleichen sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement oder ein solcher Vertrag über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist grundsätzlich eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und neuen Steuersatz vorzunehmen

Achtung: Nebenleistungen werden steuerlich gleichbehandelt wie die Hauptleistung

 

Abrechnung mit der Eidg. Steuerverwaltung

In der Abrechnung des 3. Quartals 2023 resp. des 2. Semesters 2023 (bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode) können die Umsätze erstmals sowohl zu den bisherigen als auch zu den neuen Steuersätzen deklariert werden.

Entgelte, die in einer früheren Abrechnung zu deklarieren sind, aber Leistungen betreffen, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind vorerst zu den bisherigen Steuersätzen zu deklarieren. Sie können frühestens mit der Abrechnung des 3. Quartals 2023 des 2. Semesters 2023 berichtigt werden.

Eine Berichtigung muss spätestens im Zeitpunkt der Finalisierung der Steuerperiode 2023 erfolgen.

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