Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a
Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a – Möglichkeiten ab 2025
Wer in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Einkommen hat, kann in die Säule 3a einzahlen. 2025 beträgt der «kleine Beitrag» für Angestellte mit Pensionskasse bis zu CHF 7'258.-, der «grosse Beitrag» für Selbstständige ohne Pensionskasse bis zu CHF 36'288.-.
Mit der durch den Bundesrat gutgeheissenen Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3), ist es ab dem Jahr 2026 nun erstmals möglich, nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a für unvollständige oder verpasste Einzahlungen seit dem Jahr 2025 zu leisten (sog. Einkäufe in die Säule 3a). Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a sind, wie auch die ordentlichen Einzahlungen im Beitragsjahr, vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehbar.
Die wichtigsten Fakten auf einen Blick
Beginn der Regelung
Ab dem Steuerjahr 2026 können Lücken ab dem Beitragsjahr 2025 und später bis zu 10 Jahre nachträglich einbezahlt werden. Vor 2025 entstandene Lücken können nicht nachbezahlt werden.
Maximale Höhe des Einkaufs
Pro Jahr ist eine nachträgliche Einzahlung maximal in der Höhe des sogenannten «kleinen Betrags» möglich (für das Jahr 2025 höchstens CHF 7'258.-). Die betragsmässige Maximalgrenze des «kleinen Betrags» gilt auch für Selbständige ohne Pensionkassenanschluss. Obwohl sie im laufenden Jahr in die «grosse» Säule 3a einzahlen können, ist bei rückwirkenden Einkäufen ausschliesslich der «kleinere» Maximalbetrag möglich (somit für das Jahr 2025 ebenfalls höchstens CHF 7'258.-). In einem Jahr können mehrere Lücken aus mehreren Jahren geschlossen werden.
Voraussetzungen für die nachträgliche Einzahlung
- Vorliegen eines AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens in der Schweiz sowohl im Jahr der Einzahlung als auch in dem Jahr, in welchem Beitragslücken entstanden sind.
- Der ordentliche Jahresbeitrag muss für das jeweilige Jahr vollständig entrichtet sein. Ist dies nicht der Fall, sind nachträgliche Einkäufe nicht möglich.
- Die Beitragslücke liegt maximal 10 Jahre zurück.
- Es wurden noch keine Altersleistungen bezogen.
Sonstiges
Nachzahlungen können, wie auch der reguläre Jahresbeitrag, vollständig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Vorbezüge zu Zwecken des Wohneigentums oder der Selbständigkeit können nicht nachbezahlt werden.
Unser Fazit
Die Möglichkeit der nachträglich Einkäufe in die Säule 3a schafft nicht nur Flexibilität für Erwerbstätige, sondern eröffnet auch Wege, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen, auch wenn in einem Jahr eine Ausschöpfung des Maximalbeitrags ausnahmsweise nicht möglich ist.
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