Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a

Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a – Möglichkeiten ab 2025

 

24.01.2025

Matthias Haari

Wer in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Einkommen hat, kann in die Säule 3a einzahlen. 2025 beträgt der «kleine Beitrag» für Angestellte mit Pensionskasse bis zu CHF 7'258.-, der «grosse Beitrag» für Selbstständige ohne Pensionskasse bis zu CHF 36'288.-.

Mit der durch den Bundesrat gutgeheissenen Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3), ist es ab dem Jahr 2026 nun erstmals möglich, nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a für unvollständige oder verpasste Einzahlungen seit dem Jahr 2025 zu leisten (sog. Einkäufe in die Säule 3a). Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a sind, wie auch die ordentlichen Einzahlungen im Beitragsjahr, vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehbar.

Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

Beginn der Regelung

Ab dem Steuerjahr 2026 können Lücken ab dem Beitragsjahr 2025 und später bis zu 10 Jahre nachträglich einbezahlt werden. Vor 2025 entstandene Lücken können nicht nachbezahlt werden.

Maximale Höhe des Einkaufs

Pro Jahr ist eine nachträgliche Einzahlung maximal in der Höhe des sogenannten «kleinen Betrags» möglich (für das Jahr 2025 höchstens CHF 7'258.-). Die betragsmässige Maximalgrenze des «kleinen Betrags» gilt auch für Selbständige ohne Pensionkassenanschluss. Obwohl sie im laufenden Jahr in die «grosse» Säule 3a einzahlen können, ist bei rückwirkenden Einkäufen ausschliesslich der «kleinere» Maximalbetrag möglich (somit für das Jahr 2025 ebenfalls höchstens CHF 7'258.-). In einem Jahr können mehrere Lücken aus mehreren Jahren geschlossen werden.

Voraussetzungen für die nachträgliche Einzahlung

  • Vorliegen eines AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens in der Schweiz sowohl im Jahr der Einzahlung als auch in dem Jahr, in welchem Beitragslücken entstanden sind.       
  • Der ordentliche Jahresbeitrag muss für das jeweilige Jahr vollständig entrichtet sein. Ist dies nicht der Fall, sind nachträgliche Einkäufe nicht möglich.           
  • Die Beitragslücke liegt maximal 10 Jahre zurück. 
  • Es wurden noch keine Altersleistungen bezogen.

Sonstiges

Nachzahlungen können, wie auch der reguläre Jahresbeitrag, vollständig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Vorbezüge zu Zwecken des Wohneigentums oder der Selbständigkeit können nicht nachbezahlt werden.

Unser Fazit

Die Möglichkeit der nachträglich Einkäufe in die Säule 3a schafft nicht nur Flexibilität für Erwerbstätige, sondern eröffnet auch Wege, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen, auch wenn in einem Jahr eine Ausschöpfung des Maximalbeitrags ausnahmsweise nicht möglich ist.

Das könnte Sie auch interessieren

Anpassung der Steuerabzüge

19.09.2024

Das Eidgenössische Finanzdepartement und der Kanton Bern passen die Steuertarife und die Abzüge der Teuerung an.

Checkliste für Ihre Steuer­erklärung 2024

01.02.2024

Welche Unterlagen brauchen Sie für die Steuer­erklärung? Wir geben einen Überblick, was von den Formularen über die Lohn­ausweise bis zu den Spenden­quittungen wichtig ist.

MWST-Satzerhöhung per 1. Januar 2024

12.06.2023

Am 25. September 2022 wurde die Vorlage (Zusatzfinanzierung durch eine Erhöhung der MWST) mit 55.1% Ja Stimmen angenommen.

MWST-Satzerhöhung per 1. Januar 2024

12.06.2023

EC-Blogteaser.jpg

News und Artikel für Sie

Auf unserem Blog finden Sie Artikel und News zu den Themen, die uns beschäftigen. Die Inhalte drehen sich um die Themen, die für Sie relevant sind.

News und Artikel für Sie

Auf unserem Blog finden Sie Artikel und News zu den Themen, die uns beschäftigen. Auch zum Thema Treuhand finden Sie dort interessante Inhalte.

MWST-Satzerhöhung per 1. Januar 2024

12.06.2023

Thomas Hirsig

Teilen

Am 25. September 2022 wurde die Vorlage «Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der MWST» mit 55.1% Ja-Stimmen angenommen.

 

Was ändert sich?

Neue Sätze ab 1. Januar 2024

 

                                    bisher            neu

Normalsatz               7.7%                8.1%

Reduzierter Satz       2.5%                2.6%

Sondersatz                3.7%                3.8%

                               

Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen. Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen.

Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen Steuersätzen abzurechnen.

 

Vorauszahlungen und Vorauszahlungsrechnungen

Ist im Zeitpunkt der Anzahlung bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt, kann der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2024 entfallende Teil der Leistung sowohl in der Rechnung an die Kundschaft als auch in der Abrechnung mit der ESTV bereits zum neuen Steuersatz aufgeführt werden.

 

Periodische Leistungen

Abonnemente für Beförderungsleistungen (z. B. Halbtax- und Generalabonnemente oder Ski-Saisonabonnemente) oder Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltsmaschinen, Computersysteme und dergleichen sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement oder ein solcher Vertrag über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist grundsätzlich eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und neuen Steuersatz vorzunehmen

Achtung: Nebenleistungen werden steuerlich gleichbehandelt wie die Hauptleistung

 

Abrechnung mit der Eidg. Steuerverwaltung

In der Abrechnung des 3. Quartals 2023 resp. des 2. Semesters 2023 (bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode) können die Umsätze erstmals sowohl zu den bisherigen als auch zu den neuen Steuersätzen deklariert werden.

Entgelte, die in einer früheren Abrechnung zu deklarieren sind, aber Leistungen betreffen, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind vorerst zu den bisherigen Steuersätzen zu deklarieren. Sie können frühestens mit der Abrechnung des 3. Quartals 2023 des 2. Semesters 2023 berichtigt werden.

Eine Berichtigung muss spätestens im Zeitpunkt der Finalisierung der Steuerperiode 2023 erfolgen.

Das könnte Sie auch interessieren

Neuer QR-Einzahlungsschein

20.08.2021

Am 30. September 2022 werden die ES und ESR Einzahlungsscheine vollständig durch die QR-Einzahlungsscheine ersetzt. In unserem Beitrag erhalten Sie nützliche Informationen zu der Umstellung.

Patrick Rebsamen ist neu Prokurist bei Engel Copera

30.11.2020

EngelCopera-PatrickRebsamen.jpg

Überprüfung von Lohn­gleichheits­analysen

15.07.2020

Hat Ihr Unternehmen bereits einmal eine Lohn­gleichheits­analyse durchgeführt? Wenn nicht, sind Sie in guter Gesellschaft, denn nur ein kleiner Teil der KMU hat Erfahrungen mit solchen Analysen.

EC-Blogteaser.jpg

News und Artikel für Sie

Auf unserem Blog finden Sie Artikel und News zu den Themen, die uns beschäftigen. Die Inhalte drehen sich um die Themen, die für Sie relevant sind.

News und Artikel für Sie

Auf unserem Blog finden Sie Artikel und News zu den Themen, die uns beschäftigen. Auch zum Thema Treuhand finden Sie dort interessante Inhalte.